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Gebührenordnung (Fortsetzung)

Gebührenstaffel zu Nr. 1

Staffel A

Staffel B

Wert in Euro

für unbebaute
Grundstücke
Gebühr in Euro

für bebaute
Grundstücke
Gebühr in Euro

bis 50 000

430

785

von 50 001 bis 75 000

515

895

von 75 001 bis 100 000

585

1015

von 100 001 bis 150 000

725

1280

von 150 001 bis 200 000

845

1525

von 200 001 bis 250 000

920

1700

von 250 001 bis 375 000

1095

2100

von 375 001 bis 500 000

1215

2385

von 500 001 bis 750 000

1340

2860

von 750 001 bis 1 000 000

1430

3175

über 1 000 000

0,86 v.T. des Wertes, zuzüglich 570

1,07 v.T. des Wertes, zuzüglich 2105

über 5 000 000

0,72 v.T. des Wertes, zuzüglich 1270

0,72 v.T. des Wertes, zuzüglich 3855

Anmerkungen zu den Staffeln A und B:

1. Als Staffelwert gilt der Verkehrswert des unbelasteten Wertermittlungsobjektes zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung.

2. Sind für ein Wertermittlungsobjekt Verkehrswerte für mehrere Stichtage beantragt, so ist für die Gebührenberechnung bei gleichartigem Grundstückszustand der Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen und mit der Anzahl der Stichtage zu multiplizieren.

3. Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird der Gebühr die Summe aus dem Wert der beantragten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.

4. Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Gesamtwert des Grundstücks maßgebend.

5. Soweit es bei Wertermittlungen im Zusammenhang mit Rechten erforderlich ist, den Wert des Objektes zu ermitteln, ist für den Wert nach der Gebührenstaffel die Summe der Werte des Objekts und der ermittelten Rechte zugrunde zu legen.

6. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die Kosten für notwendige Auszüge aus den Geobasisdaten, die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe sowie je eine Abschrift des Gutachtens für die antragstellende Person und den Eigentümer (einschließlich des Aufwandes für Farbdrucke und Farbabzüge).

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